FAQ zum Thema Remonstrationsverfahren - Ablehnung des Visumantrags
Mein Antrag wurde abgelehnt. Ich bzw. mein Bevollmächtigter haben remonstriert. Was geschieht jetzt?
Die Botschaft wird aufgrund Ihrer Remonstration den Sachverhalt erneut voll umfänglich betrachten.
1. Alternative
Sofern wir zum Ergebnis kommen, dass hier ein weiteres Gespräch helfen könnte, laden wir Sie erneut schriftlich zu einem Gepräch ein.
Sofern wir dabei Ihren Gründen folgen können, erhalten Sie ein Visum in der Regel am gleichen Tag.
Sofern wir Ihren Gründen nicht folgen können, erhalten Sie im Anschluss einen ausführlichen schriftlichen Bescheid per Post gegen den Sie dann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erheben können.
2. Alternative
Sofern wir der Ansicht sind, dass unsere Entscheidung keines weiteren Gesprächs bedarf, erhalten Sie einen ausführlichen schriftlichen Bescheid per Post, gegen den Sie dann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erheben können.
Sie können auch alternativ einen neuen Antrag stellen. Hierbei sollten Sie besonders auf die vorherigen Ablehnungsgründe eingehen und versuchen, diese dokumentarisch zu klären. Außerdem sollten Sie in diesem Fall überlegen, ob Sie Ihre zuvor eingelegte Remonstration zurückziehen.
Mein Visumantrag wurde abgelehnt. Was bedeutet der Stempel in meinem Reisepass?
Bei dem Stempel im Reisepass des Antragstellers handelt es sich um einen Bearbeitungsstempel, der bedeutet, dass der Antrag durch die Visastelle der Deutschen Botschaft bearbeitet wurde. Dieser Stempel hat keine Auswirkung auf noch zu stellende Anträge bei der Deutschen Botschaft und anderen Schengen-Vertretungen. Jeder Visumantrag wird unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände neu beschieden.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Was kann mein Einlader aus Deutschland tun?
Ihr Einlader kann Ihnen zum Beispiel ein unterstützendes Schreiben übersenden, welches Sie Ihrer Remonstration beifügen. Er kann sich jedoch nicht selbst bei der Botschaft nach den Ablehnungsgründen erkundigen. Sofern der Gastgeber aus Deutschland dies für Sie tun möchte, benötigt er eine schriftliche Vollmacht von Ihnen, die er dann mit seiner Remonstration der Botschaft vorlegt. Die Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss lediglich die Personaldaten des Antragstellers enthalten, den betroffenen Visumsantrag genau bezeichnen und vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet sein. Die Vollmacht kann in deutscher, türkischer oder englischer Sprache verfasst sein.
Freunde haben gesagt, dass ich sowieso kein Schengenvisum an der deutschen Botschaft erhalte, da alle Anträge abgelehnt werden. Stimmt das?
Das stimmt selbstverständlich nicht. Jeder Visumsantrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben geprüft und entschieden. In der Praxis wird Großteil der beantragten Visa erteilt.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Ich bekomme die Gebühr von 60,- € aber nicht zurück. Wieso nicht?
Es handelt sich bei dem Betrag um eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Entscheidung für die Bearbeitung des Visumantrages anfällt.