Investitionsmöglichkeiten in der Türkei
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Börse Frankfurt/Main
(© dpa/pa)
Algemeine Informationen über Unternehmensgründungen in der Türkei
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung einer Firma oder Niederlassung durch ausländische natürliche und juristische Personen in der Türkei sind wie folgt geregelt:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4875 vom 16.06.2003 betreffend ausländische Direktkapitalinvestitionen benötigen ausländische natürliche oder juristische Personen nicht mehr eine Genehmigung des Staatssekretariats für Schatzwesen (Generaldirektorat für ausländische Kapitalinvestitionen). Auch muss nicht mehr ein Mindestbetrag von 50.000,-$ pro ausländischer Gesellschafter in die Türkei eingebracht werden.
Ausländische natürliche und juristische Personen sind somit den inländischen türkischen Personen gleichgestellt, sofern in internationalen Abkommen und den besonderen gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, (Art. 3 a Gesetz Nr. 4875).
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4875 konnten ausländische Personen nur eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft bzw. eine Niederlassung gründen. Nun ist die Gründung von allen Gesellschaftsformen möglich, allerdings sind die GmbH und die Aktiengesellschaft die üblichsten Gesellschaftsformen.
Die Gründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft benötigt folgende Schritte:
- Erstellung einer Firmensatzung und ihre notarielle Beglaubigung
- Notarielle Unterschriftbeglaubigungen
- Genehmigung vom türkischen Industrieministerium
- Verpflichtungserklärung gemäß Art. 29 der Handelsregisterordnung
- Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass 1 Promille des Stammkapitals bereits an den Verbraucherfonds einbezahlt worden ist.
- Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der Handelskammer
- Vom ausländischen Gesellschafter als
- juristische Person:
a. Handelsregisterauszug versehen mit Apostille des Landgerichts gem. Haager Abkommen
b. Gesellschafterbeschluss oder Verwaltungsratsbeschluss mit dem Inhalt, dass die im Ausland ansässige Firma X entschieden hat, in der Türkei eine Firma zu gründen bzw. sich an einer Firma zu beteiligen und sich durch Herrn/Frau X bei der Firma vertreten zu lassen. Dieser Beschluss muss von einem Notar beglaubigt und mit Apostille des Landgerichts gem. dem Haager Abkommen versehen sein.
- als natürliche Person:
Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
- Kapitaleinzahlung, Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass 1/4 des Stammkapitals, d.h. das Mindestkapital, einbezahlt worden ist.
Das Stammkapital für eine GmbH beträgt 5000,-YTL (1€ / 1.622YTL) und man benötigt mindestens 2 Gesellschafter.
Das Stammkapital für eine Aktiengesellschaft beträgt 50.000,-YTL und man benötigt mindestens 5 Aktionäre.
Die Gründung einer Niederlassung benötigt folgende Schritte:
Eine Niederlassung ist die rechtliche verselbstständigte Filiale einer Muttergesellschaft. Für ihre Gründung gilt das oben zur GmbH und Aktiengesellschaft geschildert entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Satzung der Beschluss der Muttergesellschaft tritt, eine Niederlassung zu gründen. Die Niederlassung wird als solche in das Handelsregister eingetragen und erlangt damit Rechtspersönlichkeit. Im Unterschied zu einer GmbH oder Aktiengesellschaft kann über die Niederlassung auch die Muttergesellschaft verklagt werden.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Niederlassung erfolgt durch einen Leiter der Niederlassung, der von der Muttergesellschaft eingesetzt wird. Dieser kann die Niederlassung nur im Rahmen von deren Zweck wirksam verpflichten.
1. Gesellschafter- oder Verwaltungsratsbeschluss der Muttergesellschaft mit dem Inhalt, dass in der Türkei eine Niederlassung mit dem Namen X, Niederlassung der Firma X gegründet wird, ferner, dass Herr/Frau X als Leiter der Niederlassung bestellt wird und der Niederlassung ein Kapital in Höhe von X zur Verfügung gestellt wird. Dieser Beschluss muss von einem Notar beglaubigt sein und mit Apostille des Landgerichts versehen sein.
2. Handelsregisterauszug versehen mit Apostille des Landgerichts
3. Vom Geschäftsführer der Niederlassung benötigt man eine Kopie des Reisepasses, sowie eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung, ferner muss ihm eine Vollmacht erteilt werden, die notariell beglaubigt und mit Apostille des Landgerichts versehen ist.
Arbeitsvisum/Aufenthaltserlaubnis:
Nach Erledigung aller Gründungsformalitäten muss sich der deutsche Staatsangehörige vor endgültiger Einreise in die Türkei beim zuständigen türkischen Generalkonsulat/Botschaft seines Wohnsitzes in Deutschland ein Arbeitsvisum besorgen. Dieses erleichtert nach Einreise in die Türkei die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Diese Ausführungen sollen einen ersten Überblick über notwendige Formalitäten über Unternehmensgründungen in der Türkei vermitteln und sind allgemeiner Natur. Hinsichtlich weiterer und rechtsverbindlicher Auskünfte regt die Botschaft Kontaktaufnahme mit der Deutsch-Türkischen Auslandshandelskammer in Istanbul an!
Tel: (0212) 259 11 95 oder 96
Fax: (0212) 259 19 39
Stv. GF: Fr. Dr. Ümmühan Dericioğlu
Für ausführlichere Informationen siehe Linkliste