Außerbetriebsetzung ins Ausland verbrachter Kraftfahrzeuge

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1. Allgemeine Hinweise

Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.04.1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ändern sich auch die für die Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen (Kfz) maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ab 01.10.2005.

Ab 01.10.2005 werden anstelle der bisherigen Fahrzeugdokumente (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) bei der Neuzulassung und jeder Änderung der Fahrzeugpapiere von der deutschen Zulassungsbehörde die so genannte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgegeben. Die bisherigen Fahrzeugdokumente behalten jedoch grundsätzlich ihre Gültigkeit; ein Umtausch ist daher nicht erforderlich.

Nach § 27 Abs. 1 StVZO müssen die Angaben in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die unverzügliche Meldepflicht über eine Veräußerung trifft Verkäufer und Käufer gleichermaßen. Daher ist ein Kfz nach seiner Veräußerung grundsätzlich unverzüglich bei der Zulassungsbehörde in Deutschland umzumelden. Ist eine Ausfuhr beabsichtigt, kommt ggfs. ein Ausfuhrkennzeichen in Betracht.

Nur in Ausnahmefällen kann die Außerbetriebsetzung eines Kfz durch eine deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) erfolgen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht nicht (siehe auch Ziffer 3.)


2. Hinweise zur Praxis der deutschen Kfz-Zulassungsbehörden

Bis zum 30.09.2005 wurde von den deutschen Zulassungsbehörden bei einer vorübergehenden Stilllegung oder einer endgültigen Abmeldung eine Abmeldebescheinigung ausgestellt. Die Form der Abmeldebescheinigung (z.B. Computerausdruck oder Durchschreibesatz) war dabei nicht einheitlich geregelt.

Seit dem 01.10.2005 sind von den Zulassungsbehörden keine Abmeldebescheinigungen mehr auszustellen.

Seit dem 01.10.2005 wird bei den neuen Fahrzeugdokumenten die vorübergehende Stilllegung oder endgültige Abmeldung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt. Diese wird, ebenso wie die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), die lediglich vorzulegen ist, wieder ausgehändigt. In der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist kein Vermerk mehr anzubringen.

Bei bis zum 30.09.2005 ausgestellten (alten) Fahrzeugdokumenten wird die Stilllegung oder Abmeldung sowohl im Fahrzeugbrief als auch im Fahrzeugschein eingetragen. Der Fahrzeugbrief und der Fahrzeugschein werden wieder ausgehändigt.


3. Verfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei

Wird glaubhaft dargelegt, dass obiges Verfahren (Abmeldung in Deutschland und Ausfuhr mit Zollkennzeichen), nicht möglich war so ist folgendes zu beachten:

Zur Außerbetriebsetzung eines Kfz sind die beiden Kennzeichenschilder und alle Fahrzeugdokumente im Original vorzulegen. Die Gebühr für die Abmeldung beträgt 25,00 Euro. Das Verfahren unterscheidet sich je nachdem, ob die Fahrzeugdokumente vor oder nach dem 01.10.2005 ausgestellt wurden:

a.)      alte Fahrzeugdokumente (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)

  • die Außerbetriebsetzung wird mit Dienststempel, Datum und Unterschrift auf dem Fahrzeugschein vermerkt und der Fahrzeugschein wird wieder ausgehändigt
  • auf dem Fahrzeugbrief wird ein Stempelvermerk über die Abmeldung angebracht und der Fahrzeugbrief wird wieder ausgehändigt
  • die Kennzeichenschilder werden entstempelt und vernichtet

b.)       neue Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II)

  • auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird die Außerbetriebsetzung durch Ankreuzen im Feld H bescheinigt und ein Stempelvermerk über die Abmeldung angebracht; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird wieder ausgehändigt
  • auf der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird kein Vermerk angebracht; sie wird wieder ausgehändigt
  • die Kennzeichenschilder werden entstempelt und vernichtet

Die Unterrichtung der das Kennzeichen führenden deutschen Zulassungsbehörde über die erfolgte Außerbetriebsetzung erfolgt nicht unmittelbar an die Zulassungsbehörde, sondern durch eine schriftliche Mitteilung über das Kraftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet 2245, 24932 Flensburg.


4. Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg kann unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) an Fahrzeugeigentümer erteilen, die ihr Fahrzeug im Ausland zulassen möchten:

  • Der Fahrzeugeigentümer wendet sich schriftlich (formlos) in deutscher oder englischer Sprache an das Kraftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet 223, 24932 Flensburg; (Telefax: 0049-461-316-2800)
  • Dem Brief oder Telefax muss ein amtliches Schreiben der türkischen (nationalen) Zulassungsbehörde beigefügt sein, aus dem die vollständige Adresse der türkischen (nationalen) Behörde, der zuständige Bearbeiter und das Aktenzeichen hervorgehen und in welchem bescheinigt sein muss, dass die Auskunft zum Zwecke der Zulassung in der Türkei benötigt wird. Sofern das amtliche Schreiben nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung beigefügt sein.
  • Das KBA teilt dem Fahrzeugeigentümer dann mit, zu welchem Aktenzeichen und auf welches Bankkonto die fällige Gebühr (z.Z. 10,20 Euro) überwiesen werden muss.
  • Nach Eingang der Gebühr wird die Auskunft vom KBA direkt an die türkische Zulassungsbehörde übersandt.