Leben und Arbeiten in der Türkei
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(© picture-alliance/ dpa)
Sie möchten in der Türkei leben oder sind bereits hier? Dann müssen Sie sich mit Dingen wie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, Krankenversicherungsschutz, Rentenversicherung, Grundbesitz für Ausländer und ähnlichem beschäftigen. Wir haben Ihnen auf dieser Seite Informationen und Links zusammengestellt, mit denen wir Ihre Fragen zu beantworten suchen.
Vorbemerkung
Gehören Sie oder Ihre Eltern zur Gruppe der ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, sollten Sie sich entweder vor Ihrer Rückkehr in die Türkei beim türkischen Generalkonsulat die "Blaue Karte" (Mavi Kart, früher Pembe Kart) besorgen. In der Türkei wird die Mavi-Kart von den Gouverneursämtern (Valilik) ausgestellt. Der Erwerb der "Blauen Karte" ist für Sie mit vielen Vorteilen verbunden. Ihnen werden damit in der Türkei weitgehend die gleichen Rechte eingeräumt wie türkischen Staatsangehörigen. Sind Sie im Besitz einer "Blauen Karte", dürfen Sie in der Türkei zum Beispiel arbeiten, Erbschaften regeln oder antreten. Sie können in die Türkei einreisen, dort leben und arbeiten, ohne dass Sie dafür ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis brauchen. Allerdings haben Sie kein Wahlrecht in der Türkei und dürfen kein staatliches Amt annehmen oder innehaben. Die Beantragung oder der Besitz einer "Blauen Karte" hat keinerlei Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie führt nicht zu deren Verlust oder zu einer Doppelstaatsbürgerschaft. Rechtsgrundlage für die Mavi-Kart ist das Gesetz Nr. 5203 zur Änderung des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964.
Statusfragen - Aufenthalt, Arbeitserlaubnis, Grundeigentum
Die aktuellen Hinweise der Deutschen Botschaft zu Fragen des Aufenthalts- und Arbeitsrechts für deutsche Staatsangehörige, den Link zur Homepage der Außenstelle Antalya, auf der Sie Merkblätter der Außenstelle zum Grundstückserwerb, zur Aufenthaltserlaubnis und zur Arbeitserlaubnis finden, sowie den Link zur Generaldirektion „Arbeit“ des Türkischen Arbeits- und Sozialministeriums (englisch und türkisch) finden Sie hier:
Türkisches Arbeits- und Sozialministerium (türkisch)
Auch das türkische Außenministerium hat wichtige Informationen zusammengestellt. Sie finden diese, in mehreren Sprachen abrufbar, auf der Homepage:
Leitfaden für Ausländer zum Erwerb von Immobilien in der Türkei
Hinweise der Deutschen Botschaft zu Fragen des Aufenthalts- und Arbeitsrechts für deutsche Staatsangehörige
Vorbemerkung
Gem. Art. 8 des türkischen Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 5490 vom 25.04.2006) werden Ausländer, die für mindestens 6 Monate eine Aufenthaltsgenehmigung für die Türkei besitzen, unter anderem mit ihrer Adresse in das Ausländerregister eingetragen. Gem. Art. 46 des o.a. Gesetzes erhalten sie eine Ausländeridentitätsnummer (Yabancı Kimlik Numarası). Diese Identitätsnummer benötigen Sie, wenn Sie Dienstleistungen von Behörden oder privaten Institutionen in Anspruch nehmen möchten. Sie können Ihre Ausländeridentitätsnummer auf der homepage der Generaldirektion „Personenstands-und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ herausfinden unter:
http://tckimlik.nvi.gov.tr/web/foreign.aspx
Falls Sie Ihre Ausländeridentitätsnummer dort nicht finden, beantragen Sie sie bitte bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Sicherheitsdirektion/Ausländerbehörde (Emniyet Müdürlüğü, Yabancılar Şubesi). Wichtig: Wenn Sie z.B. in einem Krankenhaus behandelt werden möchten, muss vorab die Ausländeridentitätsnummer aktiviert werden. Dafür sind die örtlichen Behörden der SGK (Il Sağlık Müdürülüğü – Provinzgesundheitsdirektion) zuständig.
1. Aufenthaltsrecht
a) Für Deutsche gilt allgemein
Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemäß Art. 9 des türkischen Ausländergesetztes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950) – unabhängig vom Familienstand und vom Zweck des Aufenthalts – nach der Gesetzesänderung vom Mai 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu 5 Jahren möglich.
Das türkische Außenministerium teilte im Juli 2002 neue Durchführungsbestimmungen für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:
- Erteilung zunächst für 2 Jahre (Voraussetzung gültiger Reisepass und Nachweis des Unterhalts)
- Verlängerung um jeweils 5 Jahre
- bei Immobilienbesitz in der Türkei ist Ersterteilung von 5 Jahren möglich. Unbefristete Aufenthaltstitel werden nach wie vor nicht erteilt. Die „langfristige Aufenthaltsgenehmigung“ eines Ausländers kann allerdings nur dann aufgehoben oder nicht verlängert werden, wenn eine Gefährdung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.
b) Für deutsche Ehegatten von Türken gilt
Für deutsche Ehegatten von Türken sehen die Durchführungsvorschriften zum geänderten Ausländerrecht günstigere Bedingungen vor:
Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für drei Jahre, danach für jeweils fünf Jahre erteilt werden.
Nach den neuen Durchführungsvorschriften erwirbt die ausländische Ehefrau eines Türken nach einer evt. Scheidung eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe mindestens drei Jahre in der Türkei bestand.
2. Arbeitserlaubnisrecht
Das Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer ist am 06.09.2003 in Kraft getreten.
Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratetet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben und EU-bürgern kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.
EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnungen analog die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ansprüche, die in Artikel 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1 aus 1980 (ARB 1/80) geregelt sind. Gemäß ARB 1/80 besteht nach einem Jahr ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis zur Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Nach vier Jahren besteht ein Anspruch auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Nach fünf Jahren Beschäftigung besteht ein von den Voraussetzungen des ARB 1/80 unabhängiger gesetzlicher Anspruch auf eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum (u.a. bezgl. Konjunkturvorbehalt und möglichen Vorrang von türkischen Arbeitnehmern als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbständige Tätigkeit).
Mit der „Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei ausländischen Direktinvestitionen“ vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für Schlüsselpersonal in „besonderen“ ausländischen Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.
3. Berufszugang/Erwerbsbeschränkungen
Mit dem o.a. Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über die Gewerbe und Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 außer Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen Regelung ist ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen damit der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt für eine Vielzahl von Berufen außer z.B. dem des Rechtsanwaltes, Notars, Apothekers, Richters, (Zahn)Arztes, der Hebamme und der Krankenschwester eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs- Architekten- und Tourismuswesen sind ebenfalls Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die türkische Staatsangehörigkeit erforderlich. Für Inhaber einer „Mavi Kart“, die ehemalige, ursprünglich von Geburt türkische Staatsangehörige erhalten können, gelten Ausnahmen.
4. Gebühren
a) Gebühren für Aufenthaltstitel
aa) Für Deutsche gilt allgemein
Die Türkei hat zum 01.01.2003 mit einer Ausnahmeregelung für Deutsche die Gegenseitigkeit bei der Höhe der Gebühren für Aufenthaltstitel umgesetzt.
Mit Wirkung vom 02.04.2004 betragen die Gebühren 4,00 € für den ersten und 2,00 € für jeden weiteren Monat. Das bedeutet als Beispiel 14,00 € für 6 Monate, 26,-- € für ein Jahr und 122,00 € für 5 Jahre, zzgl. Einmalig 138,00 TL, ca. 74,00 €, für die Ausstellung eines Heftes. Eine Verlängerung kostet genauso viel wie die Neuausstellung.
Kinder unter 16 Jahren müssen die Gebühren ebenfalls entrichten, es gibt keine Gebührenermäßigung für Minderjährige.
Die Gebühren werden jedes Jahr neu angepasst und können bei der Ausländerpolizei erfragt werden.
ab) Für deutsche Ehepartner und Kinder von türkischen Staatsangehörigen gilt:
Mit Note Nr. 2006/KVDB/499002 vom 29.11.2006 teilte das Außenministerium der Republik Türkei mit, dass deutschen Ehepartnern und Kindern von türkischen Staatsangehörigen mit Wirkung vom 01.12.2006 Aufenthaltsgenehmigungen im Rahmen der Reziprozität gebührenfrei ausgestellt werden. Leider hat sich gezeigt, dass diese Regelung bei etlichen türkischen Behörden nicht bekannt ist. Sollten Sie unter die genannte Gruppe fallen und dennoch Gebühren erhoben werden, weisen Sie bitte auf die o.g. Regelung hin und sollte dies wirkungslos bleiben, informieren Sie die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.
b) Gebühren für Arbeitserlaubnisse
Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemäß der türkischen Gebührenverordnung (Rezmi Gazete vom Nr. 27449 vom 31.12.2009, Tarif IV folgende Gebühren: befristete Arbeitserlaubnis bis ein Jahr 111,20 TL, bis drei Jahre 334,50 TL, unbefristete Arbeitserlaubnis 557,90 TL, Arbeitserlaubnis für Selbständige 1.116,50 TL)
Auswanderung - Auslandstätigkeit
Sie haben allgemeine Fragen zu Auswanderung und Auslandstätigkeit?
Dann ist die Informationsstelle für Auslandtätige und Auswanderer des Bundesverwaltungsamtes in Köln für Sie von großem Interesse. Über das Bundesverwaltungsamt erfahren Sie auch, wo es in Ihrer Nähe eine Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandstätige gibt. Den Link zum Bundesverwaltungsamt finden Sie hier:
Bundesverwaltungsamt Infostelle Auswanderung Auslandstätigkeit
Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland
Sie wollen erfahren, ob Ihre gesetzliche Krankenversicherung Sie auch im Ausland schützt? Bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland erfahren Sie mehr. Beachten Sie jedoch bitte, daß Leistungen aus dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei nur in staatlichen Krankenhäusern erbracht werden und Privatkrankenhäuser und Ärzte nur gegen Rechnung behandeln. Wir empfehlen daher dringend, sich bei Türkeiaufenthalten gegen Krankheit ausreichend - gegebenenfalls auch privat - zu versichern. Den Link zur Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland und zum türkischen Sozialversicherung Sosyal Sigortalar Kurumu (türkisch) finden Sie hier:
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Türkische Sozialversicherung/ Sosyal Güvenlik Kurumu (türkisch)
Rentenangelegenheiten
Sie möchten wissen, ob und wie Sie Ihre gesetzliche Rente auch in der Türkei beziehen können oder wie sich in der Türkei zurückgelegte Versicherungszeiten auf Ihr deutsches Rentenkonto auswirken? Die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken in Bayreuth fungiert als Verbindungsstelle zur Türkei und hält auf ihren Seiten weitergehende Informationen für Sie bereit. Den entsprechenden Link finden Sie hier:
Kraftfahrzeugzulassung
Sie haben einen PKW mitgebracht und möchten diesen für längere Zeit hier fahren?
Grundsätzlich sind die Einfuhrabgaben für Kraftfahrzeuge sehr hoch, für bestimmte Gruppen gibt es dennoch die Möglichkeit, ein Fahrzeug befristet in die Türkei einzuführen. Das Fahrzeug darf dann jedoch weder frei verkauft noch von anderen Personen ausser dem/den Halter(n) geführt werden.
Mehr Informationen erhalten Sie vom türkischen Touring-Club,
· in Antalya unter der Nr. 0242-2470699,
· in Istanbul unter der Nr. 0212-2828042,
· in Izmir unter der Nr. 0232-4213542 und
· in Ankara unter der Nr. 0312- 2139876, erreichbar ist.
Bitte beachten Sie auch das Merkblatt für Motortouristen im Bereich „Türkeispezifische Informationen“ auf der Homepage der Botschaft Ankara.
Den Link zum türkischen Touring- und Automobilclub (türkisch/englisch) finden Sie hier:
Türkischer Touring- und Automobilclub (türkisch/englisch)
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Stand: 10.01.2010