Beurkundungen und Beglaubigungen

notarielle Beurkundung Bild vergrößern (© dpa - Report)

Informationen zu                                                        

 

1. Unterschriftsbeglaubigungen

2. Beurkundungen

3. Vaterschaftsanerkennungen

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung möglich ist, s. nebenstehenden Hinweis!

Allgemeine Informationen

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der nortariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.

1. Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die "einfachere" Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muß persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele hierfür sind:

·        Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;

·        "einfache" Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z.Bsp. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft

·        Handelsregistereintragungen

·        Beantragung eines Führungszeugnisses

·        Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

·        das zu unterzeichnende Dokument;

·        bei Genehmigungserklärungen: den bereits geschlossenen Vertrag;

·        ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (deutschen oder türkischen Reisepass, deutschen Personalausweis oder türkischen Nüfus Cüzdanı);

·        falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z.Bsp. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, für die Firma / die Person entsprechende Dokumente zu unterzeichnen.

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich am Wert des Rechtsgeschäfts, für das Sie die Urkunde benötigen, und kann zwischen 15,- Euro,- und 250,- Euro betragen. Der Wert des Rechtsgeschäfts ist vom Antragsteller nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Gebühr ist bar in Euro zu zahlen.

Unterschriftsbeglaubigungen können (zu den gleichen Gebühren) auch von den deutschen Honorarkonsuln in der Türkei vorgenommen werden.

Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in der Regel auch durch einen türkischen Notar („Noter“) vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird. Die Behörde in Deutschland, der das Dokument vorgelegt wird, kann dann zusätzlich auf Beschaffung einer "Apostille" (türkisch „Apostil“ - siehe unter "Beschaffung von Personenstandsurkunden, Urteilen und Echtheitsbestätigungen von öffentlichen Urkunden (Apostillen) bestehen.

2. Notarielle Beurkundung

Die Beurkundung ist die „stärkere" Form. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden, zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.

Eine Beurkundung wird von der  zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund Ihrer Angaben vorbereitet, ggfs. (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung wird dabei auch prüfen, ob sie die gewünschte Beurkundung tatsächlich durchführen kann oder Sie an eine andere deutsche Vertretung in der Türkei weiterverweisen muss.

Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:

- unwiderrufliche Vollmacht für Grundstücksveräußerungen

   Antrag auf Erteilung eines Erbscheins  Veraset ilamı Verilmesine ilişkin Başvuru 

- Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung (siehe unten „3. Vaterschaftsanerkennung“)

Für die Terminvereinbarung setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für Ihren Wohnsitz in der Türkei örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung und sprechen die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen ab. Zur Beurkundung bringen Sie bitte auf jeden Fall mit:

- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (deutschen oder türkischen Reisepass, deutschen Personalausweis oder türkischen Nüfus Cüzdanı)

- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z.Bsp. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder in beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, für die Firma / die Person entsprechende Dokumente zu unterschreiben, weitere Dokumente nach vorheriger Absprache mit dem beurkundenden Konsularbeamten

Die Gebühr für eine Beurkundung hängt vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ab und kann bei Terminabsprache erfragt werden. Der Wert des Rechtsgeschäfts ist vom Antragsteller nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Gebühr ist bei der Beurkundung bar in Euro zu begleichen.

Die notarielle Beurkundung kann nicht von deutschen Honorarkonsuln in der Türkei vorgenommen werden.

Die notarielle Beurkundung nach deutschem Recht kann nicht von einem türkischen Notar („Noter“) vorgenommen werden.

3. Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung (gegebenenfalls mit Sorgeerklärung und Unterhaltsverpflichtung)

Wenn der Vater türkischer Staatsangehöriger ist und die Mutter und das Kind sich in Deutschland aufhalten gilt zunächst folgendes:

Gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist die Vaterschaftsanerkennung, die ein türkischer Vater gem. § 295 des türkischen ZGB abgibt, auch für den deutschen Rechtsbereich rechtsgültig. Sie bedarf aber zur Wirksamkeit im deutschen Rechtsbereich noch der Zustimmung der Kindesmutter.

§295 des türkischen ZGB lautet - Auszug: „Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung des Vaters mit schriftlichem Antrag gegenüber dem Standesbeamten oder dem Gericht oder durch öffentliche Urkunde oder Testament…..“

Nach türkischem Recht ist eine Vaterschaftsanerkennung erst ab Registrierung im Personenstandsregister rechtswirksam (und wirkt dann auf die Geburt des Kindes zurück). Das Registrierungsdatum (Tescil Tarihi) ergibt sich aus dem Personenstandsregisterauszug. Weiterhin wird unter der Rubrik „Anmerkungen“ (Düşünceler) das Kind dann auch als vom Vater anerkannt (= Tanıma), abstammend und mit dem Nachnamen des Vaters aufgeführt.

Sobald das Kind in das Register des Vaters eingetragen worden ist, kann sich der jeweilige Vater einen Personenstandsregisterauszug (= Nüfus Kayıt Örneği Tam Tekmil ve Vukuatlı) ausstellen lassen.

Diesen Personenstandsregisterauszug läßt er dann mit einer „Apostille“ (= Apostil Tasdik Şerhi) versehen (siehe siehe unter "Beschaffung von Personenstandsurkunden…Apostillen“) und sendet das Dokument zur Kindesmutter nach Deutschland. Diese muss dann die Vatersschaftsanerkennung von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen lassen.

Wichtig: Es kann sein, dass der deutsche Standesbeamte den Personenstandsregisterauszug nicht als ausreichenden Nachweis für die Erklärung der Vaterschaftsanerkennnung akzeptiert, sondern eine beglaubigte Ausfertigung der Anerkennungserklärung des Anerkennenden benötigt. Diese wird jedoch von den türkischen Standesbeamten nach bisheriger Praxis nicht erteilt.

In diesem Fall kann die Vaterschaftsanerkennung auch durch die für den Wohnsitz des Kindesvaters zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach deutschem Recht beurkundet werden (Details siehe unten).

Weiterer wichtiger Hinweis

Auch wenn eine  „Sorgeerklärung und/oder Unterhaltsverpflichtung“ beurkundet werden soll, ist die Beurkundung durch die für den Wohnort des Kindesvaters zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Türkei möglich.

Falls der Kindesvater seinen Wohnsitz im Amtsbezirk der Botschaft Ankara hat, benötigt die Botschaf folgende Unterlagen im Original und die nachstehende Angaben:

 

Von dem Vater

·        Türkische Identitätskarte (= Nüfus Cüzdanı) oder türkischer Reisepass. Wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, dann Reisepass oder Bundespersonalausweis

·        Internationalen Geburtsurkunde des Vaters – Formül A (=Uluslararası Doğum Kayıt Örneği – Formül A) oder deutsche Geburtsurkunde des Vaters

·        Wenn der Vater türkischer Staatsangehöriger ist oder war:
einen
Personenstandsregisterauszug (= Nüfus Kayıt Örneği Tam Tekmil ve Vukuatlı), in dem das Kind – wenn möglich - bereits eingetragen ist (s.o.)

·        Wenn der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat: Einbürgerungsurkunde in Kopie

·        Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes geheiratet haben: Deutsche Heiratsurkunde oder internationale Heiratsurkunde Formul B (= Uluslararası Evlenme Kayıt Örneği – Formül B) in Kopie

·        Die Angabe, ob der Vater mit der Eintragung seiner Religionszugehörigkeit in das deutsche Geburtenregister einverstanden ist oder nicht.

·        Familienstand

·        Anschrift und Handy- und Festnetztelefonnummer

Von dem Kind

·        Deutsche oder Internationalen Geburtsurkunde – Formul A („Uluslararası Doğum Kayıt Örneği – Formul A)

·        Kinderreisepass (soweit vorhanden) in Kopie

·        Angaben zur Staatsangehörigkeit

Von der Mutter

·        Meldebescheinigung mit Angabe über Anschrift, Familienstand, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit

·        Wenn die Mutter türkische Staatsangehörige ist oder war einen Personenstandsregisterauszug (= Nüfus Kayıt Örneği Tam Tekmil ve Vukuatlı)

·        Reisepass oder Personalausweis in Kopie, bei Vorsprache der Mutter im Original

·        Wenn die Mutter in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert worden ist: Einbürgerungsurkunde in Kopie

·        Unterlagen über den Familienstand der Mutter, ggf. Scheidungsurteil

Die hier oben aufgelisteten Unterlagen und Angaben faxen Sie bitte, wenn die Anerkennung vor der deutschen Botschaft Ankara geschehen soll, vorab an folgende Faxnummer 0312-4555333 (für Faxe aus der Türkei), 030-500067073 (für Faxe aus Deutschland). Dabei geben Sie bitte an, dass Sie eine Vaterschaftsanerkennung in der Botschaft möchten.

Wir werden uns dann direkt mit dem Vater in Verbindung setzen, um einen Termin abzusprechen.

Abschließender Hinweis: Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Stand:15.03.2011

Aktuelle Hinweise

Hier finden Sie Hinweise und Mitteilungen zu aktuellen Themen